Drohnen; Die Bedeutung der Anpassung der VLK per 1. August 2014 für den Modellflug
Der rasche zunehmende Betrieb von Drohnen als Foto- oder Videoplattform, auch in bewilligungsfreien Privatbetrieb hat zu Irritationen in der Öffentlichkeit geführt.
Dass beim Betrieb von Drohnen ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential, insbesonders beim Überflug von Menschen, besteht, liegt auf der Hand. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL hat aus diesem Grund eine entsprechende Anpassung der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) durchgeführt.
In Abstimmung mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt fasst der SMV die am 10. Juli angekündigte Änderung der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) wie folgt zusammen:
· In der VLK bleiben Drohnen und Modellflugzeuge (500 Gr.- 30 Kg), wie bisher, unter „unbemannte Luftfahrzeuge“ gleichgesetzt. (Art. 1 VLK)
· Für öffentliche Flugveranstaltungen mit ausschliesslich unbemannten Luftfahrzeugen ist, wie bisher, keine Bewilligung des BAZL erforderlich.(Art. 4 VLK)
· Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen, darunter fallen gem. Art. 1 VLK auch Drohnen, im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen von mehr als zwei Dutzend Personen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4. ist neu verboten. (Art.17 VLK, neuer Buchstabe c.)
Normaler Modellflugbetrieb auf einem Modellflugplatz wird als Flugveranstaltung nach Art. 4 betrachtet und unterliegt der 100 m Regel nicht.
· Ergänzend teilt uns das BAZL dazu am 16.7. auf Anfrage mit, dass eine „Menschenansammlung“ im Sinne der VLK als mindestens zwei Dutzend Personen definiert ist.
Der Wortlaut der Anpassung der VLK
Hier nun noch der bereits in unserer Mitteilung vom 10. Juli angekündigte, genaue Wortlaut der vorgesehenen Änderungen der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK):
Art. 17 Abs. 2 Bst. c
2 Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt:
c. im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4.
Art. 18 Abs. 1 Bst. b
1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:
b. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Buchstabe a und 17 Absätze 1 und 2 Buchstabe c: vom BAZL.
Die entsprechend angepasste Version der VLK wird in Kürze auf der Website des BAZL publiziert:
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19940351/index.html
Der SMV bittet eindringlich darum, die für Flugsicherheit verantwortlichen Kameraden in den Regionen und Vereinen über diesen Sachverhalt zu informieren und für die korrekte Umsetzung Mitverantwortung zu übernehmen. Ebenso erinnert SMV an dieser Stelle daran, dass die nachprüfbare Einhaltung gesetzlicher Vorgaben unabdingbare Grundvoraussetzung zur Regulierung eventueller Schäden durch Versicherungen ist.
Zur juristischen Abgrenzung von Drohnen
Dazu teilt uns das BAZL am 16.7. 2014 folgendes mit:
„Es ist richtig, dass das CH-Gesetz den Begriff „Drohne“ noch nicht kennt. Insofern sind Quadrokopter, Helikopter, Flugzeuge ...etc., allesamt unbemannte Luftfahrzeuge, für welche aktuell die Regeln der VLK zur Anwendung kommen.
Das BAZL definiert die Drohne indessen wie folgt:
http://www.bazl.admin.ch/dienstleistungen/02658/index.html?lang=de
Fazit: jedes unbemannte Luftfahrzeug kann eine Drohne sein. Sofern der Zweck des Fluges nicht mehr primär dem Fliegen an sich dient, sondern primär Fotos, Filme oder Daten gewonnen werden sollen, dürfte es sich um eine Drohne handeln. Ein Modellflugzeug mit einer Kamera (um nachträglich den Flug aus der Vogelperspektive nachverfolgen zu können) muss also nicht zwangsläufig eine Drohne sein. Es kommt auf den Hauptzweck an.
Das BAZL wird zu gegebener Zeit wohl eine spezifische Verordnung für Drohneneinsätze erarbeiten. Das BAZL beteiligt sich bezüglich aller Fragen um Definitionen, Anforderungen etc. an einer internationalen Arbeitsgruppe (JARUS), welche für die Normierung innerhalb der EU federführend ist.
Der typische Modellflug wird voraussichtlich nicht berührt werden.“
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