Drohnen; neue Verordnung BAZL
Der rasche zunehmende Betrieb von Drohnen als Foto- oder Videoplattform, auch in bewilligungsfreien Privatbetrieb hat zu Irritationen in der Öffentlichkeit geführt.
Dass beim Betrieb von Drohnen ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential, insbesonders beim Überflug von Menschen, besteht, liegt auf der Hand. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL wird aus diesem Grund eine entsprechende Anpassung der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) durchführen und teilt uns heute dazu folgendes mit:
Zitat:
Drohnen und Flugmodelle: Anpassung der Verordnung.
Bern, 10.07.2014 - In Zukunft dürfen Drohnen oder Flugmodelle in einer Entfernung von weniger als 100 Metern von Menschenansammlungen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) betrieben werden. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat einer Anpassung der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien zugestimmt. Die Anpassung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
In Zukunft wird es verboten sein, Flugmodelle oder Drohnen mit einem Gewicht von 500 Gramm bis 30 Kilogramm in einer Entfernung von weniger als 100 Metern von Menschenansammlungen im Freien ohne Bewilligung des BAZL einzusetzen. Ab dem 1. August 2014 müssen die entsprechenden Gesuche beim BAZL eingereicht werden.
Eine Bewilligung kann unter der Bedingung erteilt werden, dass alle Vorkehrungen getroffen wurden, damit im Fall von technischen Problemen beim Fluggerät, bei der Bodenstation oder der Datenverbindung keine Drittpersonen gefährdet werden.Das BAZL wird die Wirksamkeit der präventiven Massnahmen und die Zuverlässigkeit der Systeme anhand der in der Luftfahrt geltenden Normen prüfen.
Mit der geänderten Verordnung reagiert das BAZL auf die Besorgnis der Bevölkerung über die wachsende Zahl von Drohnen am Himmel in der Schweiz. Zur Erinnerung: Der Einsatz von Flugmodellen oder Drohnen mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm oder mit Steuerung ohne direkten Augenkontakt unterliegt bereits heute eine Sonderbewilligung durch das BAZL.
Ende des Zitats
https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=53746
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19940351/index.html
http://www.bazl.admin.ch/dienstleistungen/02658/03845/index.html?lang=de
In unserer diesbezüglichen Korrespondenz mit dem BAZL vom April 2104 wurde uns zugesichert, dass:
„Das Verbot von „Fliegen über Menschenansammlungen“ nicht für Flugveranstaltungen gemäss Art. 4 der VLK Verordnung besonderer Luftfahrtkategorien gelten wird. (So wird es im Verordnungstext stehen). Art 4 sagt, dass Flugveranstaltungen mit Luftfahrzeugen der besonderen Kategorien (Hängegleiter, Drachen, Modelle etc.) nicht bewilligungspflichtig sind.“
In diesem Zusammenhang gilt es unbedingt zu beachten, dass für den Betrieb von Modellflugzeugen und Drohnen, neben den eidgenössischen Bestimmungen des BAZL in verschiedenen Kantonen und / oder Gemeinden zusätzliche Vorschriften in Kraft sind. Die regionalen Modellflugverbände kennen die Vorschriften ihrer Standortkantone und stellen sie ihren Vereinen zur Verfügung. Im Weiteren, und dies insbesondere dann, wenn Foto- oder Videobilder aufgenommen werden, gilt es zwingend die Belange des Schutzes der Persönlichkeit und von Urheberrechten zu beachten. Auch beim Einsatz von Modellflugzeugen an einer Veranstaltung mit manntragenden Flugzeugen ist nach wie vor eine Bewilligung des BAZL notwendig.
10. Juli 2014
Peter Germann
Präsident SMV
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