Regeln für den Modellflug in der Schweiz ab dem 1. Januar 2023
Seit dem 1. Januar 2023 wendet die Schweiz die EU Regeln für unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS) an. Der Schweizerische Modellflugverband (SMV) konnte bei der Schaffung der EU-Drohnenregulierung weitreichende Privilegien für den Betrieb von Modellluftfahrzeugen aushandeln. Dadurch ändert sich für den klassischen Modellflug kaum etwas. Eine Registrierungspflicht für Modellflugpiloten die ihr Modell in der Schweiz fliegen gibt es nicht. Ebenso keine neue Höhenbeschränkungen oder obligatorische Prüfungen.
Für wen gelten die Privilegien?
Die vom SMV ausgehandelten Privilegien gelten für Modellluftfahrzeuge, die im Rahmen des Schweizerischen Modellflugverbandes (SMV) geflogen werden. Dies ist der Fall, wenn der Modellflugpilot:
- SMV Mitglied ist; oder
- sich in einer Erklärung verpflichtet, den „Code of Good Practice“ des SMV einzuhalten: hier kann die Kurzversion und die Langversion heruntergeladen werden.
Andere Piloten sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugsystemen, die keine Modellluftfahrzeuge sind, müssen die neuen EU-Vorschriften einhalten.
Die Anforderungen für das Modellfliegen in der Schweiz (ab 1. Januar 2023)
BAZL-Webseite -> Drohnen -> Modellluftfahrzeuge
Folgende Anforderungen müssen in der Schweiz für den Betrieb eines Modellluftfahrzeuges eingehalten werden:
- Modellluftfahrzeuge dürfen nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise so betrieben werden, dass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden.
- Jeder Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugsystems das schwerer als 250g ist, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von Schäden bis 1 Mio. CHF haben, und den Haftpflichtversicherungsnachweis mit sich führen. Zum Teil werden diese Schäden durch die Hausratsversicherungen mitgedeckt. Einen entsprechenden Nachweis können diese Versicherungen ausstellen. Mitglieder des SMV sind automatisch über die Verbandshaftpflicht versichert.
- Erlaubt ist das Betreiben von Modellluftfahrzeugen bis 30kg in direkter Sichtverbindung.
- Modelle die schwerer als 30kg sind, oder solche die ausserhalb der direkten Sichtverbindung geflogen werden, benötigen eine Genehmigung des Schweizerischen Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL). Hier findet man die BAZL-Wegleitung für Flächenflieger und für Helikopter. Weitere Informationen und Dokumente betreffend Modelle über 30kg findet man auf der BAZL-Webseite -> Drohnen -> Modellluftfahrzeuge -> Bewilligungspflichtige Grossmodelle (in der Mitte der Seite).
- Für den Betrieb von im Ausland zugelassenen Modellflugzeugen über 30kg muss eine Validierung durch das BAZL erfolgen. Beschreibung des Validierungsprozesses auf der SMV Webseite (siehe unten) und auf der BAZL Website Mit Deutschland besteht ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von zugelassenen Modellen. Die Verantwortung für die Überprüfung, ob die erforderlichen Unterlagen (Bewilligung und angemessener Versicherungsschutz) für Modellflugzeuge über 30kg vorliegen und gültig sind, liegt beim Veranstalter.
- Eine Genehmigung ist ebenfalls nötig für das Fliegen mit Modellluftfahrzeugen in direktem Sichtflug mit einem Gewicht zwischen 250g und 30kg in folgenden Fällen:
- Im Abstand von weniger als 5km von einem Flugplatz, Flugfeld oder Heliport;
- Höher als 150m über Grund innerhalt der Kontrollzone eines Flughafens (CTR);
- Im Umkreis von weniger als 100m um Menschenansammlungen im Freien (ausgenommen sind offizielle Flugtage).
- Temporäre oder lokale Verbote für unbemannte Luftfahrzeuge müssen eingehalten werden. Zusätzlich ist das Fliegen in durch den Bund geschützten Gebieten (z.B. Naturschutzgebiete) nicht erlaubt. Weitere Informationen über temporäre oder lokale Verbote für alle unbemannten Luftfahrzeuge und eine Gebietskarte können hier konsultiert werden.
- Bei der Benützung von Kameras und sonstigen Aufnahmegeräten muss die Privatsphäre beachtet werden, d.h. über Wohngebiete darf nicht geflogen werden.
- Es gibt ein Mindestalter für unbeaufsichtigte Modellflugpiloten von 5 Jahren (Mindestalter Aufsichtsperson 16 Jahre).
- Hier ist der Abschnitt 4 der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) zu finden in der die Vorschriften für Modellluftfahrzeuge geregelt sind.
Validierung ausländischer Betriebsbewilligungen
Für in Deutschland registrierte Flugzeuge entfällt gemäss dem Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland der Validierungsprozess zum Fliegen in der Schweiz. Die Verantwortung für die Überprüfung, ob die erforderlichen Unterlagen für Modellflugzeuge über 30 kg vorliegen und gültig sind, liegt beim Veranstalter. Auch bei Freizeitflügen im Ausland (ausserhalb von Veranstaltungen) wird diese Vorgehensweise den Modellflugplatzpräsidenten empfohlen, damit sie sicherstellen, dass die Dokumente gültig sind. Piloten, die Modellflugzeuge über 30 kg fliegen, die in Deutschland registriert/zugelassen sind, müssen folgendes vorweisen:
- Eine gültige Bewilligung
- Einen gültigen und angemessenen Versicherungsschutz
Für Flugzeuge, die ausserhalb Deutschlands registriert/zugelassen sind bleibt das Validierungsverfahren unverändert. Die erforderlichen Unterlagen müssen vom Antragsteller vorgelegt werden. Verfügt das Flugzeug nicht über eine Bewilligung, besteht die Möglichkeit, diese in der Schweiz zu beantragen (mit einer Inspektion).
Aufsicht / Überwachung
Zu Aufsichtszwecken sollte bei einer Veranstaltung oder Flugshow eine Liste der Flugzeuge mit einer deutschen Bewilligung (über 30 kg) vorgelegt werden. Diese Liste sollte folgendes enthalten:
- Name des Piloten
- Flugzeugmodell
- Bewilligung-Registrierungsnummer, falls verfügbar
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